" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Oktober 2021 (ST.2021.476) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf üble Nachrede etc. gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates."