2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Strafsache nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 14. Oktober 2021. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: