Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.333 / SB (STA.2021.476) Art. 132 Entscheid vom 22. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Lässer, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 13. Oktober 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschuldigte und ihr Ehemann einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits stehen seit Jahren in einem (Nachbarschafts-)Konflikt. Im Rahmen dieses Konflikts wurden mehrere Strafverfahren sowie ein Zivil- prozess angehoben. Am 19. Januar 2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige (mit Strafantrag) gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede sowie aller weiterer in Frage kommender Delikte. In der Strafanzeige führte die Be- schwerdeführerin aus, dass sie am 20. Oktober 2020 im Rahmen eines an- deren gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens erfahren habe, dass die Beschuldigte ihr in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht angelastet habe, dass sie den Ehemann der Beschuldigten während der Pause einer Gerichtsverhandlung als Lügner und Betrüger bezeichnet und ihn beleidigt habe. 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Strafsache nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 14. Oktober 2021. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. Ok- tober 2021 (ST.2021.476) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg- nerin 2 anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf üble Nach- rede etc. gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates." 3.2. Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2021 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kos- ten von Fr. 1'000.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete den Vor- schuss am 25. November 2021, nachdem ihr die Kostenvorschussverfü- gung am 15. November 2021 zugestellt worden war. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2021: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin." 3.5. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. Februar 2022. 3.6. Am 15. März 2022 duplizierte die Beschuldigte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wort- laut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die an- deren Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdefüh- rerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -4- 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (zusammengefasst) wie folgt: Die (dreimonatige) Strafantragsfrist sei mit Strafanzeige vom 19. Januar 2021 gewahrt worden, da im Strafverfahren ST.2019.7484 nach Einspra- che der Beschuldigten keine Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei bzw. die Beschwerdeführerin tatsächlich erst am 20. Oktober 2020 vom Schreiben der Beschuldigten im Verfahren ST.2019.7484 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfahren habe. Ob es sich bei den im Schreiben vom 20. Februar 2020 bzw. den Äusse- rungen in dessen Beilage (Anzeigebeilage 2, act. 13. ff.) tatsächlich um eh- renrührige Tatsachen handle, könne offenbleiben, da diese Äusserungen jedenfalls durch Art. 14 StGB gerechtfertigt seien. Beim besagten Schrei- ben handle es sich um eine Einsprachebegründung und damit um eine "De- ponierung von Aussagen" zur eigentlichen Verteidigung. Es liege insofern auf der Hand, dass die Beschuldigte die potentiell ehrverletzenden Aussa- gen in Ausübung ihrer Parteirechte bzw. ihrer Darlegungspflichten- und -rechte im Rahmen ihrer Verteidigung getätigt habe. Aus dem infrage stehenden Schreiben gehe klar hervor, dass die Beschuldigte der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre Sicht der Dinge bezüglich des Sachver- halts habe darlegen wollen, der dem gegen sie ausgestellten Strafbefehl zugrunde gelegen habe. Ihre Aussagen seien insoweit "sachbezogen" ge- wesen. In ihren Ausführungen beschränke sich die Beschuldigte zudem auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige. Dem Schreiben sei ferner zu entnehmen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen für wahr halte bzw. nicht wider besseren Wissens getätigt habe, habe sie doch aus- geführt, dass sie "alles im Detail belegen könne." Die Staatsanwaltschaft nehme ein Verfahren nicht an die Hand, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundes- gerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6) dürfe auch bei Vorlie- gen eines Rechtfertigungsgrundes eine Nichtanhandnahme erfolgen. 3. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien die Äusserungen der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt, da diese nicht sachbezogen gewesen seien und wider besseren Wissens er- folgt seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gehe von der unzutref- fenden Prämisse aus, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Be- schuldigten tatsächlich als Lügner und Betrüger bezeichnet habe. Tatsäch- lich sei dem aber nicht so gewesen. Daran ändere auch die (Schutz-)Be- hauptung der Beschuldigten nichts, wonach sie alles im Detail belegen -5- könne. Gerade der Artikel in der Aargauer Zeitung vom 18. Juni 2019, den die Beschuldigte als Beleg für die Korrektheit ihrer Darstellung heranziehe, sei tatsächlich ein gewichtiges Indiz, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten nicht als Lügner und Betrüger bezeichnet habe. Denn dem fraglichen Zeitungsartikel sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten an dessen Konkursverfahren erinnert habe. Hätte die Beschwerdeführerin den Ehe- mann der Beschuldigten tatsächlich als Lügner und Betrüger bezeichnet, wäre dies von der Presse wohl dankend aufgenommen worden. Überdies könnten die Journalistin oder andere an der Hauptverhandlung anwesende Personen hierzu befragt werden. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldig- ten effektiv als Lügner und Betrüger bezeichnet hätte, stünde dies nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem der Beschuldigten gemachten Tatvorwurf im Strafbefehl des Verfahrens ST.209.7484, gegen den die Be- schuldigte sich mit dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe verteidigen wollen, nämlich, ob die Beschuldigte die drohenden Worte "Noi due ci rivedremo da sole" ("Wir beide werden uns alleine wie- dersehen") tatsächlich an die Beschwerdeführerin gerichtet habe. 4. Die Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort aus, der Ursprung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege in einer Straftat der Beschwerdeführerin (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB), wofür die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt worden sei. Nachdem anfangs vor allem der Ehemann der Beschuldigten im Fokus gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin später auch die Be- schuldigte in den Fokus genommen. So habe die Beschwerdeführerin ge- gen die Beschuldigte im Juni 2019 bereits eine Anzeige wegen Drohung im Wartesaal des Gerichts anlässlich ihrer damaligen Hauptverhandlung we- gen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst erstattet. Die Beschul- digte sei betreffend diese Anzeige im Januar 2021 rechtskräftig freigespro- chen worden. Eine weitere Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Dro- hung sei von der Staatsanwaltschaft gar nicht erst an die Hand genommen worden. Wegen zunehmender Verbitterung und Verbissenheit sowie zur Aufrechterhaltung des Drucks habe die Beschwerdeführerin nun die vorlie- gend infrage stehende Strafanzeige eingereicht. Das vorliegende Verfahren habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurecht nicht an die Hand genommen. Die streitgegenständlichen Äusse- rungen der Beschuldigten seien in Wahrung der Verteidigungsrechte er- folgt. Bei Art. 14 StGB müsse dem Schutz wirksamer Verteidigung Beach- tung geschenkt werden. Vorliegend seien die Aussagen an die zuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, erfolgt und hätten sich auf die Strafanzeigerin sowie die Vorkommnisse im Wartesaal, die Gegenstand -6- des Drohungsvorwurfs gewesen seien, bezogen. Die Aussagen seien folg- lich sachbezogen gewesen. An der Sache vorbei gehe sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer falschen Prä- misse ausgegangen sei, indem sie angenommen habe, die Beschwerde- führerin habe die behaupteten Äusserungen gegenüber dem Ehemann der Beschuldigten tatsächlich gemacht. Die Beschwerdeführerin interpretiere den Schutzgedanken von Art. 14 StGB unvollständig. Es gehe vielmehr da- rum, dass die Prozessparteien geschützt würden, wenn sie ihre eigenen Darstellungen und Wahrnehmungen schildern würden, auch wenn die Ge- genpartei diese Darstellungsweise bestreite und die Vorkommnisse gegen- teilig schildern würde. Das Verteidigungsrecht sei nicht beschränkt auf Aus- führungen, die mittels zusätzlicher Beweise belegt werden könnten. Zum Zeitungsartikel sei sodann zu sagen, dass dieser immerhin einen Teil der Äusserungen, welche die Beschuldigte der Beschwerdeführerin unter- stelle, bestätige (Konkursvorwürfe). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigte würden wissen, weshalb im Zeitungsartikel nur ein Teil der hitzigen Diskussion im Wartezimmer wiedergegeben worden sei. Auch sei nicht zu vergessen, dass die Beschuldigte die Finessen der For- mulierung von Rechtsschriften nicht kenne und ihre Verteidigungsbemü- hungen daher mehr von der belastenden Situation getrieben bzw. motiviert gewesen seien. 5. In der Replik wirft die Beschuldigte der Beschwerdeführerin Stimmungsma- che vor und stellt sich auf den Standpunkt, die Strafanzeige wegen Dro- hung sei gerechtfertigt gewesen, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau doch einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte erlassen. Weiter sei die Behauptung der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin habe die vor- liegend infrage stehende Strafanzeige nur gemacht, weil die früheren An- zeigen nicht zu einer Verurteilung geführt hätten und sie den Druck habe aufrechterhalten wollen, ebenso falsch wie unerheblich. Im Übrigen hätten auch die Beschuldigte und ihr Ehemann ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Wenn die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass ihre im Schreiben ge- machten Äusserungen strafbar seien, so schütze sie dies nicht vor Strafe. Wenn sie die Aussagen aus Entsetzen über die Strafanzeige gemacht habe, könne dies höchstens bei der Strafzumessung berücksichtigt wer- den. Darüber hinaus habe die Beschuldigte gewusst, dass die Untersuchungen zeigen würden, dass sie ihre Aussagen wider besseren Wissens gemacht -7- habe. Zudem hätten diese Äusserungen nichts mit dem gegen die Beschul- digte laufenden Strafverfahren zu tun. Mit ihren Ausführungen habe sie den Tatverdacht unmöglich widerlegen können. Die Äusserungen seien daher nicht sachbezogen gewesen. Auch habe sich die Beschuldigte bei ihrer Verteidigung nicht auf das Notwendigste beschränkt. Wer bei der Verteidi- gung zum Angriff im Form einer Ehrverletzung greife und der Gegenpartei ehrverletzende Äusserungen andichte, beschränke die Verteidigung nicht auf das Notwendige. Solches sei auch gar nicht geeignet, den eigenen Tat- vorwurf zu entkräften. Im Übrigen sei die Sachbezogenheit nicht im Be- schwerdeverfahren, sondern durch das Sachgericht abschliessend zu be- urteilen. 6. In der Duplik bemerkte die Beschuldigte, dass die Beschwerdeführerin ihr Stimmungsmache vorwerfe, selbst aber Entscheide in das Verfahren ein- bringe, die den Ehemann der Beschuldigten und die Beschwerdeführerin beträfen, nicht aber die hier Beschuldigte. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht -8- (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. Sep- tember 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 7.2. 7.2.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist mass- gebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 7.2.2. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafge- setzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Einem Anzeigeerstatter ist es erlaubt, das als strafrechtlich relevant be- trachtete Verhalten näher zu umschreiben, selbst wenn seine Äusserungen allenfalls ehrenrührig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde. Er kann sich grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, auch wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet. Den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB können nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch Richter oder Beamte geltend machen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusse- rungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verlet- zenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammen- hängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. -9- Darüber hinaus können sich auch Anwälte sowie die Prozessparteien selbst auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen. Sie können sich bei allfäl- ligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflich- ten berufen. Der Zeuge handelt aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält. Dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Gleiches gilt für die polizeilich oder richterlich ein- vernommene Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO, obwohl sie zu Aussagen nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt ist. Die Berufung auf Art. 14 StGB setzt jedoch voraus, dass die Äusserungen nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverletzend sind, die Äusserungen sachbezogen sind, nicht wider besseren Wissens erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (zum Gan- zen: BGE 116 IV 211 E. 4a.bb; 118 IV 153 E. 4b; 131 IV 154 E. 1.3.1; 135 IV 177 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1 f.; 6B_530/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.3.1; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1; je mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Die vorstehend dargestellte Rechtslage wird von den Parteien zurecht nicht infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Ausfüh- rungen der Beschuldigten seien nicht sachbezogen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl mag es zutreffen, dass die Beschuldigte durch die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann als Betrüger und Lügner bezeichnet, den gegen sie im Raum stehenden Tatvorwurf, sie habe die Beschwerdeführerin bedroht, nicht ausräumen konnte. Die Be- schwerdeführerin verkennt jedoch, dass nicht nur Aussagen, die direkt den Tatvorwurf zu entkräften vermögen, als sachbezogen gelten müssen. Viel- mehr muss die Schilderung sämtlicher Ereignisse, die zwischen den Par- teien während der Verhandlungspause, anlässlich welcher es zur behaup- teten Drohung gekommen sein soll, vorgefallen sind, als sachbezogen gel- ten. Für die Ermittlung des Sachverhalts ist unter Umständen nämlich nicht nur eine Schilderung des Kerngeschehens im engeren Sinne, sondern auch eine Schilderung der Begleitumstände von Relevanz. 7.3.2. Ebenfalls ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss kam, die Beschwer- deführerin habe ihre Äusserungen nicht wider besseren Wissens gemacht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Hinweise gibt, dass die Be- - 10 - schuldigte die Situation nicht so schilderte, wie sie diese tatsächlich wahr- genommen hat. Dass sie die Situation anders wahrnahm als die Beschwer- deführerin, liegt in der Natur der Sache und begründet keinen Verdacht, dass sie wider besseren Wissens ausgesagt haben könnte. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass die Beschuldigte die Ereignisse wider besseren Wissens dargestellt hätte. Sie macht diesbezüglich lediglich geltend, dass im Artikel der Aar- gauer Zeitung vom 18. Juni 2019 erwähnt worden wäre, wenn die Be- schwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten als Lügner und Betrü- ger bezeichnet hätte, zumal im Artikel ja beispielsweise erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten an seine Konkurse erinnert habe. Die Beschuldigte führt jedoch zurecht aus, dass die Gründe, weshalb etwas im Zeitungsartikel erwähnt wird, anderes je- doch nicht, reine Spekulation darstellt und sich daraus keine Anhaltspunkte ableiten lassen, dass die Ausführungen der Beschuldigten in ihrem Schrei- ben wider besseren Wissens erfolgt sein könnten. Allerdings trifft es ohnehin nicht zu, dass im Zeitungsartikel lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Konkursverfahren des Ehemanns der Beschuldigten erwähnt wird. Vielmehr wird die Verhandlungspause im Artikel einleitend wie folgt beschrieben: "Die beiden Anwälte scheinen nicht glücklich darüber zu sein, dass sich die Parteien allerlei Unflätiges austei- len, aber was sollen sie tun?" Demgemäss ist es mit dem Artikel in der Aargauer Zeitung sehr wohl vereinbar, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten als Lügner und Betrüger bezeichnet haben könnte bzw. dass es (auch) zu Beschimpfungen und Beleidigungen durch die Beschwerdeführerin gekommen ist. 8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. 8.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als - 11 - auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Antrags- delikt. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 8.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher er- messensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (8 Seiten) sowie die Replik (5 Seiten) zu stu- dieren und eine Beschwerdeantwort (6 Seiten) sowie eine Duplik verfassen musste (2 Seiten). Zusätzlich sind noch Aufwendungen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Auf- wand von fünf Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstun- denansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 33.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'220.25 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, zusammen Fr. 1'128.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Bisegger