Demzufolge kann zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit ausser Betracht.