1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten geben die vorliegenden Akten nicht genügend Auskunft. Dafür sind weitere Untersuchungshandlungen - z.B. eine Analyse der Buchhaltung der C. AG und die Einvernahme des Beschuldigten, der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und der für die Buchhaltung der C. AG verantwortlichen Person - erforderlich.