Wie bereits in E. 3.4.1.2 dargelegt, waren bei den Lieferanten E., F. und G. keine der Bestellungen, deren Auslieferung sich gemäss den Angaben des Beschuldigten verzögert haben soll, eingegangen und noch pendent. Dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass die Anzahlungen der Beschwerdeführerin von der C. AG nicht an die jeweiligen Lieferanten weitergeleitet, sondern von ihr einbehalten oder für andere Zwecke verwendet wurden. Zur Erhärtung bzw. Entkräftung des diesbezüglich vorhandenen Tatverdachts der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten geben die vorliegenden Akten nicht genügend Auskunft.