bei der C. AG verbucht werden könne. Daraus könnte geschlossen werden, dass die C. AG die Anzahlungen der Beschwerdeführerin bei Aufgabe der Bestellung als indirekte Stellvertreterin der Beschwerdeführerin an ihre Lieferanten weiterleiten musste, womit die Anzahlungen als der C. AG anvertraut zu gelten hätten.