Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 (BB 5) teilte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit, der Lieferant der C. AG habe die Bindungsfrist der Offerte einmalig nochmals bis zum 15. Juni 2019 ohne Preisaufschlag verlängert, d.h. die C. AG müsse bis spätestens zu diesem Datum die Einkaufsbestellung formell platzieren können, um die bestätigten Preise aufrechterhalten zu können. Er bat die Beschwerdeführerin daher sicherzustellen, dass die Anzahlung bis spätestens am 12. Juni 2019 - 13 -