Dem E-Mail des Beschuldigten vom 22. Januar 2019 (BB 4) ist zu entnehmen, dass die E. als Lieferantin der C. AG die Zahlung von 50 % des Kaufpreises bei Bestellung verlangt haben soll. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 (BB 5) teilte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit, der Lieferant der C. AG habe die Bindungsfrist der Offerte einmalig nochmals bis zum 15. Juni 2019 ohne Preisaufschlag verlängert, d.h. die C. AG müsse bis spätestens zu diesem Datum die Einkaufsbestellung formell platzieren können, um die bestätigten Preise aufrechterhalten zu können.