3.4.3.2. Im vorliegenden Fall leistete die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anzahlungen an die C. AG. Im E-Mail vom Dienstag, 11. September 2018 (BB 3) erkundigte sich der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib des für Montag erwarteten Zahlungseingangs. Die C. AG laufe Gefahr, die offerierten Preise nicht mehr halten zu können, da die G. ein in der Zwischenzeit bereits verfallenes Ultimatum gestellt habe. Dem E-Mail des Beschuldigten vom 22. Januar 2019 (BB 4) ist zu entnehmen, dass die E. als Lieferantin der C. AG die Zahlung von 50 % des Kaufpreises bei Bestellung verlangt haben soll.