des Treugebers zugekommen sein, was z.B. der Fall ist, wenn er mit dem Betrag für den Überweiser des Geldes Käufe tätigen soll (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.412 lit. b, S. 154). Das Geschäftsvermögen von juristischen Personen ist deren Organen nicht anvertraut. Die Organe sind Teil der Gesellschaft und handeln für diese. Der Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten kommt der Gesellschaft, nicht dem jeweiligen Organ zu (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.411, S. 151).