Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss diesen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird. Nimmt der Täter auf einem eigenen Konto Gelder ein, die für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sollen, müssen - damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung ihres Werts angenommen werden kann - die Beträge dem Täter (Treuhänder) in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter