Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27). Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss diesen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird.