3.4.3. 3.4.3.1. Deliktsobjekt der Veruntreuung bei der Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind namentlich Forderungen gegenüber Dritten, sofern sie rechtlich oder mindestens wirtschaftlich gesehen jemand anderem zustehen als dem Täter. Dazu zählt namentlich Buchgeld, d.h. Guthaben, die - 12 -