Dies ist beim derzeitigen Stand der Untersuchung jedoch nicht möglich. Eine Befragung der Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sowie allenfalls weiterer involvierter Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen könnte darüber voraussichtlich weiteren Aufschluss geben. Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO daher ebenfalls ausser Betracht.