Beim aktuellen Stand der Untersuchung kann demnach nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit ausser Betracht. 3.4.2. 3.4.2.1. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen - 11 -