Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände steht im heutigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Vertragsabschlüsse - insbesondere mittels Ausstellung von schriftlichen Offerten der C. AG und weiterer Korrespondenz - arglistig über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat, um sie zur Leistung von Anzahlungen zu veranlassen, ohne die Bestellungen und die Anzahlungen an die Lieferanten weiterzuleiten, wobei er nach den Umständen voraussehen konnte, dass die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bestehens von Geschäftsbeziehungen zwischen der C. AG und