dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin vor Abgabe der Bestellungen (d.h. vor Abschluss der Verträge) erklärt hatte, dass die C. AG über Geschäftsbeziehungen zu den jeweiligen Lieferanten verfüge und die Bestellungen und Anzahlungen an diese weiterleiten werde. Über den genauen Ablauf und Inhalt der Gespräche bzw. Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin liegen indessen bislang keine Angaben vor.