Gemäss den mit der Strafanzeige eingereichten Schreiben der Lieferanten E., F. und G. waren bei diesen keine der Bestellungen, deren Auslieferung sich gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich verzögert haben soll, eingegangen und noch pendent (UA Do. 3, Unterordner 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin (zusammengefasst in der Projektübersicht), wonach es bei den betreffenden Bestellungen zu Lieferverzögerungen gekommen sein soll, korrekt waren. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, - 10 -