Vorliegend ist zu untersuchen, ob den vom Beschuldigten erstellten und gegenüber der Beschwerdeführerin verwendeten Schriftstücken in diesem Sinne Urkundenqualität zukommt. Schliesslich stellt sich bei Veruntreuung die Wertungsfrage, ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten Anzahlungen der C. AG i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut waren (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 138 StGB). Eine Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO fällt aus den genannten Gründen ausser Betracht.