Bei Urkundenfälschung in der Variante der Falschbeurkundung ist insbesondere die Wertungsfrage zu beantworten, ob eine (qualifizierte) Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegt, der eine im Vergleich zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 68 ff. zu Art. 251 StPO). Vorliegend ist zu untersuchen, ob den vom Beschuldigten erstellten und gegenüber der Beschwerdeführerin verwendeten Schriftstücken in diesem Sinne Urkundenqualität zukommt.