Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen sowie wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind, kann das Verfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung eingestellt werden (vgl. E. 3.1 hievor). Ermessens- bzw. Wertungsfragen stellen sich bei Betrug regelmässig im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 61 ff. zu Art. 146 StGB).