Ein solches Verhalten könnte durchaus die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bzw. der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) erfüllen. Wie erwähnt, kann eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen sowie wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind, kann das Verfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung eingestellt werden (vgl. E. 3.1 hievor).