3.3. Aufgrund der Strafanzeige ist zu prüfen, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. AG die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls unter Verwendung unwahrer Urkunden - arglistig darüber getäuscht hat, dass die C. AG die bestellten Produkte bei den jeweiligen Lieferanten beschaffen könne, um die Beschwerdeführerin zur Leistung von Anzahlungen an den jeweiligen Kaufpreis an die C. AG zu veranlassen, und die geleisteten Anzahlungen nicht an die Lieferanten weitergeleitet, sondern einbehalten und möglicherweise für andere Zwecke verwendet hat. -8-