Die Staatsanwaltschaft Baden nehme weiter an, der Beschuldigte habe die Anzahlungen für sich selbst vereinnahmt und nicht als Zahl- oder Inkassogehilfe für die Lieferanten. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 15. Oktober 2020 und in der Ergänzung zur Strafanzeige vom 15. September 2021. Deshalb hätte die Staatsanwaltschaft Baden weitere Beweise abnehmen müssen. Die Umstände der (vorgespiegelten) Vertragsbeziehungen hätten ebenfalls in einer Einvernahme des Beschuldigten und von Vertretern der Beschwerdeführerin abgeklärt werden können und müssen.