Da der Beschuldigte dies aufgrund der fehlenden Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten offensichtlich nicht getan habe, habe er die Anzahlungen der Beschwerdeführerin mutmasslich im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil mit der Absicht, sich selbst zu bereichern, verwendet. Dies sei durch die Tatsache erhärtet, dass die Anzahlungen, welche auf die Bankverbindung der Gesellschaft des Beschuldigten erfolgt seien, im Zeitpunkt des Konkurses derselben nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Baden nehme weiter an, der Beschuldigte habe die Anzahlungen für sich selbst vereinnahmt und nicht als Zahl- oder Inkassogehilfe für die Lieferanten.