Geschäftsbeziehung bestanden habe). Die Anzahlungen der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten seien somit in der Annahme erfolgt, er habe diese an die Lieferanten weiterzuleiten, und hätten deshalb als "anvertraut" i.S.v. Art. 138 StGB zu gelten. Da der Beschuldigte dies aufgrund der fehlenden Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten offensichtlich nicht getan habe, habe er die Anzahlungen der Beschwerdeführerin mutmasslich im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil mit der Absicht, sich selbst zu bereichern, verwendet.