Solche Abklärungen hätten jedoch nicht stattgefunden. Da der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, er benötige die Anzahlungen für die Platzierung der Bestellungen bei den Lieferanten und habe diese (mindestens teilweise) an diese weiterzuleiten, habe er als Stellvertreter dieser Lieferanten agiert oder sich zumindest als solchen ausgegeben (da effektiv gar keine -6-