Stattdessen halte die Staatsanwaltschaft Baden in der Einstellungsverfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keine Gesprächsnotizen vorgelegt, welche die behaupteten Tatsachen beweisen würden. Sollte die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht sein, der Beschuldigte habe entsprechende Lieferbeziehungen unterhalten oder im Auftrag der Beschwerdeführerin Bestellungen bei den Lieferanten getätigt, hätte dieser Umstand, welcher den Aussagen der Beschwerdeführerin widerspräche, durch Anfragen bei den in der Anzeige vom 15. Oktober 2020 genannten Lieferanten abgeklärt werden können und müssen. Solche Abklärungen hätten jedoch nicht stattgefunden.