Gleiches gelte für die unwahren Behauptungen des Beschuldigten, er habe Bestellungen im Auftrag der Beschwerdeführerin bei den Lieferanten platziert. Auch dieser Umstand hätte ohne weiteres durch eine Einvernahme des Beschuldigten abgeklärt werden können. Stattdessen halte die Staatsanwaltschaft Baden in der Einstellungsverfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keine Gesprächsnotizen vorgelegt, welche die behaupteten Tatsachen beweisen würden.