habe, seien alle Vermögensverfügungen in diesem Irrglauben der Beschwerdeführerin erfolgt. Die späteren, frei erfundenen Behauptungen betreffend die Lieferverzögerungen wie auch die Ausstellung der erfundenen Projektübersicht hätten die Beschwerdeführerin lediglich in diesem Irrtum bestärkt und dazu geführt, dass sie sich (vorerst) habe hinhalten lassen, weitere Bestellungen getätigt und (noch) keine Abklärungen bei den Lieferanten vorgenommen habe.