Als die Beschwerdeführerin wegen der Lieferverzögerungen an den Beschuldigten gelangt sei und sich über den Status der Bestellungen erkundigt habe, habe dieser die frei erfundene Projektübersicht ausgestellt und damit die Beschwerdeführerin arglistig in ihrem Irrtum bestärkt, dass er entsprechende Bestellungen bei den Lieferanten platziert habe, wofür die Beschwerdeführerin ihre Anzahlungen geleistet habe. Da die Täuschungshandlungen durch die falschen Behauptungen des Beschuldigten bereits vor Ausstellung der fingierten Projektübersicht erfolgt seien und damit der Irrtum der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden