15. Oktober 2020 eingereichten E-Mails nachgewiesen. Damit sei eine Täuschungshandlung des Beschuldigten i.S.v. Art. 146 StGB belegt. Als die Beschwerdeführerin wegen der Lieferverzögerungen an den Beschuldigten gelangt sei und sich über den Status der Bestellungen erkundigt habe, habe dieser die frei erfundene Projektübersicht ausgestellt und damit die Beschwerdeführerin arglistig in ihrem Irrtum bestärkt, dass er entsprechende Bestellungen bei den Lieferanten platziert habe, wofür die Beschwerdeführerin ihre Anzahlungen geleistet habe.