barten Preise nicht eingehalten werden könnten. Dadurch habe der Beschuldigte der Beschwerdeführerin offensichtlich unwahre Tatsachen vorgespiegelt. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte keine Vertragsbeziehungen zu den von ihm behaupteten Lieferanten unterhalten habe und damit auch nicht verpflichtet gewesen sei, Anzahlungen für die Lieferanten zur Platzierung der Bestellungen entgegenzunehmen. Die fehlenden Lieferantenbeziehungen seien durch die mit der Strafanzeige vom -5-