Ab September 2019 (recte: 2018) habe sie mehrere Bestellungen über den Beschuldigten bzw. dessen Gesellschaft (die mittlerweile konkursite C. AG) getätigt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber im Rahmen der Vertragsverhandlungen und weiterer Gespräche vorgegeben, dass er Geschäftsbeziehungen zu diversen Lieferanten unterhalte und die von ihm offerierte Ware bei diesen Lieferanten beschaffen könne und werde, wobei er für die Bestellung der Ware bei den Lieferanten eine Anzahlung an den Bestellwert (in der Regel 40 - 50 %) benötige und diese an die Lieferanten weiterzuleiten habe, ansonsten die Produktion der Ware nicht erfolge und die verein-