Was zwischen den beiden Gesellschaften genau vereinbart worden sei, sei aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht nachvollziehbar; es lägen weder die den Bestellungen zugrundeliegenden Verträge, Offerten oder AGB vor. Gemäss Anzeige habe man Anzahlungen jeweils bei Bestellungen leisten müssen. Die C. AG sei damit verpflichtet gewesen, die bestellte Ware zu liefern, welche sie jeweils bei einem Dritten bezogen habe. Somit sei die C. AG weder direkte noch indirekte Stellvertreterin gewesen, sondern habe für sich im eigenen Namen gehandelt, womit bei solchen Rechtsgeschäften eine Anzahlung nicht als anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB gelten könne.