Entsprechend sei das Verfahren wegen Betrugs einzustellen. Der vorliegenden, durch den Beschuldigten erstellten Projektübersicht, auch wenn diese nicht wahr sein möge, komme kein Urkundencharakter im strafrechtlichen Sinne zu, weshalb das Verfahren wegen Urkundenfälschung ebenfalls eingestellt werde. Ob die Anzahlungen der Beschwerdeführerin als anvertraut gelten würden, hänge davon ab, für wen diese bestimmt gewesen und aus welchem Grund diese geleistet worden seien. Was zwischen den beiden Gesellschaften genau vereinbart worden sei, sei aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht nachvollziehbar;