mitgeteilt haben solle, sodass keine für den Betrugstatbestand erforderliche Täuschungshandlung festgestellt oder nachgewiesen werden könne. In den Akten lägen lediglich Mahnschreiben nach erfolgten Bestellungen sowie die nach erfolgten Bestellungen ausgefertigte Projektübersicht. Auch wenn diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt bzw. frei erfunden sein und falsche Angaben enthalten sollte, seien diese Angaben nach erfolgten Vermögensverfügungen erfolgt und könnten somit nicht als Täuschungshandlungen für den Betrug herangezogen werden. Entsprechend sei das Verfahren wegen Betrugs einzustellen.