Der Beschuldigte habe sie irregeführt, indem er fiktive Bestellungen bei Unterlieferanten vorgespiegelt habe. Im Jahr 2019 seien gemäss der vom Beschuldigten erstellten Projektübersicht und der Anzeige einzelne Bestellungen an die Beschwerdeführerin geliefert worden, wenn auch mit Verzögerungen. Die Beschwerdeführerin habe trotz in der Anzeige geltend gemachter Lieferrückstände seit den ersten beiden Quartalen 2019 eine weitere Anzahlung, konkret am 11. Juni 2019, für mindestens eine weitere Bestellung vorgenommen. Gemäss ihrer Anzeige habe sie die D. AG (recte: C. AG) auch mehrfach gemahnt.