3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 16. November 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 18. November 2021. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: