2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Strafverfahren STA3 ST.2020.7370 gegen den Beschuldigten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren fortzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei."