Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.332 / CH / va (STA.2020.7370) Art. 59 Entscheid vom 18. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Basil Kupferschmied, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 18. Oktober 2021 im Strafverfahren gegen B._____ betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A. GmbH erstattete mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 bei der Staats- anwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (ehemals Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG, welche nach Einstellung des ge- gen sie geführten Konkursverfahrens mangels Aktiven am […] im Handels- register des Kantons Aargau gelöscht wurde) wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), eventuell Veruntreuung (Art. 138 StGB), im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwick- lung von Kaufverträgen über verschiedene Stahlerzeugnisse. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2021 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 26. Oktober 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die A. GmbH mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Strafverfahren STA3 ST.2020.7370 gegen den Be- schuldigten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim Strafgericht zu erheben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Strafverfahren STA3 ST.2020.7370 gegen den Beschuldigten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren fortzuset- zen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wo- bei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 16. November 2021 einver- langte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 18. November 2021. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorlie- gend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung ein. Zur Begrün- dung führte sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentli- chen aus, die Beschwerdeführerin mache in der Anzeige vom 15. Oktober 2020 geltend, die Anzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 95'319.06 für die Bestellungen Nr. 12606, 12668, 12845 und 12941 im Irrglauben geleis- tet zu haben, dass diese auch wirklich an die Lieferanten weitergeleitet wür- den. Der Beschuldigte habe sie irregeführt, indem er fiktive Bestellungen bei Unterlieferanten vorgespiegelt habe. Im Jahr 2019 seien gemäss der vom Beschuldigten erstellten Projektübersicht und der Anzeige einzelne Bestellungen an die Beschwerdeführerin geliefert worden, wenn auch mit Verzögerungen. Die Beschwerdeführerin habe trotz in der Anzeige geltend gemachter Lieferrückstände seit den ersten beiden Quartalen 2019 eine weitere Anzahlung, konkret am 11. Juni 2019, für mindestens eine weitere Bestellung vorgenommen. Gemäss ihrer Anzeige habe sie die D. AG (recte: C. AG) auch mehrfach gemahnt. Weitere Mahnschreiben, ausser den zu Akten gereichten und allfällige Antworten darauf, oder Aktennotizen zu Telefongesprächen lägen in den Akten nicht vor, insbesondere auch nicht die konkreten Bestellmodalitäten, also, wann genau die Bestellungen, unter welchen Umständen durch wen und über wen die Bestellungen er- folgt seien. Somit könne nicht festgestellt werden, wann, wer, was, wem -4- mitgeteilt haben solle, sodass keine für den Betrugstatbestand erforderli- che Täuschungshandlung festgestellt oder nachgewiesen werden könne. In den Akten lägen lediglich Mahnschreiben nach erfolgten Bestellungen sowie die nach erfolgten Bestellungen ausgefertigte Projektübersicht. Auch wenn diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt bzw. frei erfunden sein und falsche Angaben enthalten sollte, seien diese Anga- ben nach erfolgten Vermögensverfügungen erfolgt und könnten somit nicht als Täuschungshandlungen für den Betrug herangezogen werden. Ent- sprechend sei das Verfahren wegen Betrugs einzustellen. Der vorliegen- den, durch den Beschuldigten erstellten Projektübersicht, auch wenn diese nicht wahr sein möge, komme kein Urkundencharakter im strafrechtlichen Sinne zu, weshalb das Verfahren wegen Urkundenfälschung ebenfalls ein- gestellt werde. Ob die Anzahlungen der Beschwerdeführerin als anvertraut gelten würden, hänge davon ab, für wen diese bestimmt gewesen und aus welchem Grund diese geleistet worden seien. Was zwischen den beiden Gesellschaften genau vereinbart worden sei, sei aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht nachvollziehbar; es lägen weder die den Bestellun- gen zugrundeliegenden Verträge, Offerten oder AGB vor. Gemäss Anzeige habe man Anzahlungen jeweils bei Bestellungen leisten müssen. Die C. AG sei damit verpflichtet gewesen, die bestellte Ware zu liefern, welche sie jeweils bei einem Dritten bezogen habe. Somit sei die C. AG weder direkte noch indirekte Stellvertreterin gewesen, sondern habe für sich im eigenen Namen gehandelt, womit bei solchen Rechtsgeschäften eine Anzahlung nicht als anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB gelten könne. Damit könne dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen wer- den, weshalb das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, der Beschul- digte sei als Zwischenhändler für Stahlerzeugnisse an sie gelangt. Ab Sep- tember 2019 (recte: 2018) habe sie mehrere Bestellungen über den Be- schuldigten bzw. dessen Gesellschaft (die mittlerweile konkursite C. AG) getätigt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber im Rahmen der Vertragsver- handlungen und weiterer Gespräche vorgegeben, dass er Geschäftsbezie- hungen zu diversen Lieferanten unterhalte und die von ihm offerierte Ware bei diesen Lieferanten beschaffen könne und werde, wobei er für die Be- stellung der Ware bei den Lieferanten eine Anzahlung an den Bestellwert (in der Regel 40 - 50 %) benötige und diese an die Lieferanten weiterzulei- ten habe, ansonsten die Produktion der Ware nicht erfolge und die verein- barten Preise nicht eingehalten werden könnten. Dadurch habe der Be- schuldigte der Beschwerdeführerin offensichtlich unwahre Tatsachen vor- gespiegelt. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte keine Ver- tragsbeziehungen zu den von ihm behaupteten Lieferanten unterhalten habe und damit auch nicht verpflichtet gewesen sei, Anzahlungen für die Lieferanten zur Platzierung der Bestellungen entgegenzunehmen. Die feh- lenden Lieferantenbeziehungen seien durch die mit der Strafanzeige vom -5- 15. Oktober 2020 eingereichten E-Mails nachgewiesen. Damit sei eine Täuschungshandlung des Beschuldigten i.S.v. Art. 146 StGB belegt. Als die Beschwerdeführerin wegen der Lieferverzögerungen an den Beschul- digten gelangt sei und sich über den Status der Bestellungen erkundigt habe, habe dieser die frei erfundene Projektübersicht ausgestellt und damit die Beschwerdeführerin arglistig in ihrem Irrtum bestärkt, dass er entspre- chende Bestellungen bei den Lieferanten platziert habe, wofür die Be- schwerdeführerin ihre Anzahlungen geleistet habe. Da die Täuschungs- handlungen durch die falschen Behauptungen des Beschuldigten bereits vor Ausstellung der fingierten Projektübersicht erfolgt seien und damit der Irrtum der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, seien alle Vermögensverfügungen in diesem Irrglauben der Be- schwerdeführerin erfolgt. Die späteren, frei erfundenen Behauptungen be- treffend die Lieferverzögerungen wie auch die Ausstellung der erfundenen Projektübersicht hätten die Beschwerdeführerin lediglich in diesem Irrtum bestärkt und dazu geführt, dass sie sich (vorerst) habe hinhalten lassen, weitere Bestellungen getätigt und (noch) keine Abklärungen bei den Liefe- ranten vorgenommen habe. Durch seine diversen unwahren Behauptun- gen, die der Beschuldigte aufeinander abgestimmt und schliesslich durch die falsche Projektübersicht bestärkt habe, habe er ein Konstrukt von Lü- gen errichtet, welche dafür verantwortlich gewesen seien, dass die Be- schwerdeführerin sich durch die Leistung nicht geschuldeter Anzahlungen am eigenen Vermögen geschädigt habe. Soweit die Staatsanwaltschaft Ba- den der Ansicht sei, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte gegenüber der Beschwer- deführerin behauptet habe, die Anzahlungen an die Lieferanten weiterleiten zu müssen, hätte dieser Umstand ohne weiteres in einer Einvernahme des Beschuldigten und gegebenenfalls von Vertretern der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die unwahren Behaup- tungen des Beschuldigten, er habe Bestellungen im Auftrag der Beschwer- deführerin bei den Lieferanten platziert. Auch dieser Umstand hätte ohne weiteres durch eine Einvernahme des Beschuldigten abgeklärt werden können. Stattdessen halte die Staatsanwaltschaft Baden in der Einstel- lungsverfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keine Gesprächsnoti- zen vorgelegt, welche die behaupteten Tatsachen beweisen würden. Sollte die Staatsanwaltschaft Baden der Ansicht sein, der Beschuldigte habe ent- sprechende Lieferbeziehungen unterhalten oder im Auftrag der Beschwer- deführerin Bestellungen bei den Lieferanten getätigt, hätte dieser Umstand, welcher den Aussagen der Beschwerdeführerin widerspräche, durch An- fragen bei den in der Anzeige vom 15. Oktober 2020 genannten Lieferanten abgeklärt werden können und müssen. Solche Abklärungen hätten jedoch nicht stattgefunden. Da der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht habe, er benötige die Anzahlungen für die Platzie- rung der Bestellungen bei den Lieferanten und habe diese (mindestens teil- weise) an diese weiterzuleiten, habe er als Stellvertreter dieser Lieferanten agiert oder sich zumindest als solchen ausgegeben (da effektiv gar keine -6- Geschäftsbeziehung bestanden habe). Die Anzahlungen der Beschwerde- führerin an den Beschuldigten seien somit in der Annahme erfolgt, er habe diese an die Lieferanten weiterzuleiten, und hätten deshalb als "anvertraut" i.S.v. Art. 138 StGB zu gelten. Da der Beschuldigte dies aufgrund der feh- lenden Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten offensichtlich nicht getan habe, habe er die Anzahlungen der Beschwerdeführerin mutmasslich im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil mit der Absicht, sich selbst zu bereichern, verwendet. Dies sei durch die Tatsache erhärtet, dass die An- zahlungen, welche auf die Bankverbindung der Gesellschaft des Beschul- digten erfolgt seien, im Zeitpunkt des Konkurses derselben nicht mehr vor- handen gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Baden nehme weiter an, der Beschuldigte habe die Anzahlungen für sich selbst vereinnahmt und nicht als Zahl- oder Inkassogehilfe für die Lieferanten. Dies stehe im Wi- derspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 15. Oktober 2020 und in der Ergänzung zur Strafanzeige vom 15. Sep- tember 2021. Deshalb hätte die Staatsanwaltschaft Baden weitere Beweise abnehmen müssen. Die Umstände der (vorgespiegelten) Vertragsbezie- hungen hätten ebenfalls in einer Einvernahme des Beschuldigten und von Vertretern der Beschwerdeführerin abgeklärt werden können und müssen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- -7- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f. sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandsele- ment ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O. N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Li- teratur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist hingegen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 319 StPO). 3.2. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wegen Urkundenfälschung wird nach Art. 251 StGB bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt insbesondere, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nut- zen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.3. Aufgrund der Strafanzeige ist zu prüfen, ob der Beschuldigte als Geschäfts- führer der C. AG die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls unter Verwen- dung unwahrer Urkunden - arglistig darüber getäuscht hat, dass die C. AG die bestellten Produkte bei den jeweiligen Lieferanten beschaffen könne, um die Beschwerdeführerin zur Leistung von Anzahlungen an den jeweili- gen Kaufpreis an die C. AG zu veranlassen, und die geleisteten Anzahlun- gen nicht an die Lieferanten weitergeleitet, sondern einbehalten und mög- licherweise für andere Zwecke verwendet hat. -8- Ein solches Verhalten könnte durchaus die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bzw. der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) erfüllen. Wie erwähnt, kann eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtspre- chung klar gelösten Streitfragen sowie wenn Auslegungs- oder Wertungs- fragen zu beurteilen sind, kann das Verfahren nicht aufgrund dieser Be- stimmung eingestellt werden (vgl. E. 3.1 hievor). Ermessens- bzw. Wer- tungsfragen stellen sich bei Betrug regelmässig im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 61 ff. zu Art. 146 StGB). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin durch Vorspiegelung von Ge- schäftsbeziehungen mit Lieferanten bzw. seines Erfüllungswillens arglistig irregeführt hat, um die Beschwerdeführerin zur Aufgabe von Bestellungen (d.h. zum Abschluss von Kaufverträgen) und zur Leistung von Anzahlungen zu veranlassen. Bei Urkundenfälschung in der Variante der Falschbeurkun- dung ist insbesondere die Wertungsfrage zu beantworten, ob eine (qualifi- zierte) Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegt, der eine im Vergleich zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 68 ff. zu Art. 251 StPO). Vorliegend ist zu untersuchen, ob den vom Beschuldigten erstellten und gegenüber der Beschwerdeführerin verwendeten Schriftstü- cken in diesem Sinne Urkundenqualität zukommt. Schliesslich stellt sich bei Veruntreuung die Wertungsfrage, ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten Anzahlungen der C. AG i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut waren (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 138 StGB). Eine Einstel- lung des vorliegenden Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO fällt aus den genannten Gründen ausser Betracht. 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeig- net sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die -9- durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Kom- plexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.). 3.4.1.2. Die Beschwerdeführerin überwies der C. AG am 12. September 2018 für die Bestellung Nr. 12606 eine Anzahlung von EUR 21'969.16, am 30. No- vember 2018 für die Bestellungen Nr. 12668, 12726, 12729 und 12732 eine Anzahlung von EUR 60'000.00 sowie am 11. Juli 2019 für die Bestellung Nr. 12845 eine Anzahlung von EUR 12'459.35 (Untersuchungsakten [UA] Do. 2, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2021 S. 2 und Beilagen 1 - 3), total EUR 94'428.51. Von diesem Betrag abzuziehen sind EUR 2'024.25 für die Bestellung Nr. 12729, für welche die Warenlieferung unbestrittenermassen erfolgt ist (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2021 S. 2). Somit bleiben Anzahlungen von gesamthaft EUR 92'404.26, für die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin und aufgrund der Projektübersicht keine Warenlieferungen erfolgt sein sollen. Gemäss den mit der Strafanzeige eingereichten Schreiben der Lieferanten E., F. und G. waren bei diesen keine der Bestellungen, deren Auslieferung sich gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich verzögert haben soll, eingegangen und noch pendent (UA Do. 3, Unterordner 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Angaben des Beschuldigten ge- genüber der Beschwerdeführerin (zusammengefasst in der Projektüber- sicht), wonach es bei den betreffenden Bestellungen zu Lieferverzögerun- gen gekommen sein soll, korrekt waren. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, - 10 - dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin vor Abgabe der Bestellun- gen (d.h. vor Abschluss der Verträge) erklärt hatte, dass die C. AG über Geschäftsbeziehungen zu den jeweiligen Lieferanten verfüge und die Be- stellungen und Anzahlungen an diese weiterleiten werde. Über den ge- nauen Ablauf und Inhalt der Gespräche bzw. Vertragsverhandlungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin liegen indessen bis- lang keine Angaben vor. Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 12. Januar 2017 geht hervor, dass sich die finanzielle Lage der C. AG im Verlauf des Geschäftsjahrs 2016 dramatisch verschlechtert hatte, so dass ihr Weiterbestand vom Erfolg der beschlossenen Sanierungsmass- nahmen abhängig war (UA Do. 2, Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerde- führerin vom 20. November 2020). Eine Befragung der Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und der Lieferanten sowie des Beschuldigten könnte mutmasslich näheren Aufschluss insbesondere über das Zustande- kommen der Geschäftsbeziehung und der Vertragsabschlüsse zwischen der Beschwerdeführerin und der C. AG sowie über Gegenstand, verein- barte Konditionen und Abwicklung der Bestellungen der Beschwerdeführe- rin bei der C. AG sowie die Weiterleitung der Bestellungen und Anzahlun- gen an die Lieferanten geben. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände steht im heutigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin nicht im Rahmen der Vertragsabschlüsse - insbesondere mittels Ausstellung von schriftlichen Offerten der C. AG und weiterer Kor- respondenz - arglistig über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat, um sie zur Leistung von Anzahlungen zu veranlassen, ohne die Bestellungen und die Anzahlungen an die Lieferanten weiterzuleiten, wobei er nach den Um- ständen voraussehen konnte, dass die Beschwerdeführerin die Überprü- fung des Bestehens von Geschäftsbeziehungen zwischen der C. AG und den genannten Lieferanten sowie die Weiterleitung der Bestellungen und Anzahlungen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses - wel- ches sich möglicherweise aus dem Auftreten des Beschuldigten als "CEO/General Manager & Member of Directors Supervisory Board, Com- pany Associate" der C. AG und erfolgreich abgewickelten Bestellungen ergab - unterlassen werde. Beim aktuellen Stand der Untersuchung kann demnach nicht gesagt wer- den, dass bei einer Anklage wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB höchst- wahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. In Be- zug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit ausser Betracht. 3.4.2. 3.4.2.1. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen - 11 - Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine sol- che wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsre- geln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserun- gen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Anga- ben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1 S. 121, 138 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer ga- rantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in ei- nem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Keine er- höhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, wel- che der Aussteller in eigenem Interesse macht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 S. 15). 3.4.2.2. Ob der Beschuldigte in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Be- schwerdeführerin stand und den von ihm ausgestellten Offerten und Be- stellbestätigungen (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage [BB] 6 - 11) so- wie allfälligen weiteren Dokumenten im Hinblick auf eine Falschbeurkun- dung Urkundenqualität zukommt, kann nur aufgrund einer Gesamtbetrach- tung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der C. AG beurteilt werden. Dies ist beim derzeitigen Stand der Untersuchung jedoch nicht möglich. Eine Befragung der Verantwortlichen der Beschwer- deführerin und des Beschuldigten sowie allenfalls weiterer involvierter Per- sonen als Zeugen oder Auskunftspersonen könnte darüber voraussichtlich weiteren Aufschluss geben. Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO daher ebenfalls ausser Betracht. 3.4.3. 3.4.3.1. Deliktsobjekt der Veruntreuung bei der Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind namentlich Forderungen gegenüber Dritten, sofern sie rechtlich oder mindestens wirtschaftlich gesehen jemand anderem zu- stehen als dem Täter. Dazu zählt namentlich Buchgeld, d.h. Guthaben, die - 12 - der Inhaber eines Kontos gegenüber der Post oder einer Bank hat (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 7 Ziff. 2.411, S. 151). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27). Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss die- sen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Erhal- tung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird. Nimmt der Täter auf einem eigenen Konto Gelder ein, die für einen anderen (Treugeber) be- stimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sol- len, müssen - damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung ihres Werts angenommen werden kann - die Beträge dem Täter (Treuhänder) in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers zugekommen sein, was z.B. der Fall ist, wenn er mit dem Betrag für den Überweiser des Geldes Käufe tätigen soll (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.412 lit. b, S. 154). Das Geschäftsvermögen von juristi- schen Personen ist deren Organen nicht anvertraut. Die Organe sind Teil der Gesellschaft und handeln für diese. Der Gewahrsam an den betreffen- den Vermögenswerten kommt der Gesellschaft, nicht dem jeweiligen Or- gan zu (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.411, S. 151). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter die anver- trauten Vermögenswerte entgegen den Vereinbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise verwendet (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259; DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.413, S. 155). 3.4.3.2. Im vorliegenden Fall leistete die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anzahlungen an die C. AG. Im E-Mail vom Dienstag, 11. September 2018 (BB 3) erkundigte sich der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib des für Montag erwarteten Zahlungseingangs. Die C. AG laufe Gefahr, die offerierten Preise nicht mehr halten zu können, da die G. ein in der Zwischenzeit bereits verfallenes Ultimatum gestellt habe. Dem E-Mail des Beschuldigten vom 22. Januar 2019 (BB 4) ist zu entnehmen, dass die E. als Lieferantin der C. AG die Zahlung von 50 % des Kaufpreises bei Bestellung verlangt haben soll. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 (BB 5) teilte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit, der Lieferant der C. AG habe die Bindungsfrist der Offerte einmalig nochmals bis zum 15. Juni 2019 ohne Preisaufschlag verlängert, d.h. die C. AG müsse bis spätestens zu diesem Datum die Einkaufsbestellung formell platzieren können, um die bestätig- ten Preise aufrechterhalten zu können. Er bat die Beschwerdeführerin da- her sicherzustellen, dass die Anzahlung bis spätestens am 12. Juni 2019 - 13 - bei der C. AG verbucht werden könne. Daraus könnte geschlossen werden, dass die C. AG die Anzahlungen der Beschwerdeführerin bei Aufgabe der Bestellung als indirekte Stellvertreterin der Beschwerdeführerin an ihre Lie- feranten weiterleiten musste, womit die Anzahlungen als der C. AG anver- traut zu gelten hätten. Wie bereits in E. 3.4.1.2 dargelegt, waren bei den Lieferanten E., F. und G. keine der Bestellungen, deren Auslieferung sich gemäss den Angaben des Beschuldigten verzögert haben soll, eingegangen und noch pendent. Die- ser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass die Anzahlungen der Beschwer- deführerin von der C. AG nicht an die jeweiligen Lieferanten weitergeleitet, sondern von ihr einbehalten oder für andere Zwecke verwendet wurden. Zur Erhärtung bzw. Entkräftung des diesbezüglich vorhandenen Tatver- dachts der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Be- schuldigten geben die vorliegenden Akten nicht genügend Auskunft. Dafür sind weitere Untersuchungshandlungen - z.B. eine Analyse der Buchhal- tung der C. AG und die Einvernahme des Beschuldigten, der übrigen Mit- glieder des Verwaltungsrats und der für die Buchhaltung der C. AG verant- wortlichen Person - erforderlich. Demzufolge kann zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Be- schuldigten zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO so- mit ausser Betracht. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 deshalb aufzuheben. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). - 14 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Baden bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber