3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und Rechtsanwalt Peter Conrad, S., mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. - 10 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]