2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwalt Peter Conrad, S., ist mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu bestellen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).