2.4.4.2. Anlässlich der Einvernahme zu ihren persönlichen Verhältnissen legte die Beschwerdeführerin dar, sie verfüge über kein Vermögen, habe Schulden und habe Sozialhilfeleistungen beantragen müssen (Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen vom 30. Oktober 2020, S. 5 ff.). Diese Angaben decken sich mit ihrer Steuerveranlagung vom 24. November 2020 für das Jahr 2019, ihrem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. September 2021 und dem Entscheid der Gemeinde V. vom 2. November 2020 betreffend Gewährung von Sozialhilfe. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist somit erstellt.