2.4.4. 2.4.4.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- -9-