Aufgrund des Gutachtens vom 22. September 2020 zur Beurteilung der Fahrfähigkeit blieb unklar, ob die Beschwerdeführerin, die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. September 2020 noch angegeben hatte, auch auf dem Nachhauseweg getrunken zu haben, sich zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Alkoholeinfluss befand (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2020, S. 1 ff.). Bei dieser Sachlage ist nach dem oben Gesagten vom Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten auszugehen, die auch noch nach dem Gesuch vom 1. Dezember 2020 vorhanden waren und denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen (gewesen) wäre.