2.4.3. 2.4.3.1. Nachdem vorliegend nicht von einem Bagatellfall auszugehen ist, bleibt gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. -8- 2.4.3.2. Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2).