In der Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss vom 21. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdeführerin die Ausfällung eines Strafbefehls betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie ungenügenden Rechtsfahrens (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 SVG) in Aussicht. Sie steht folglich in einem gewissen Widerspruch zur Verfügung vom 21. Oktober 2021. Der Parteimitteilung kommt allerdings für den vorliegend relevanten Zeitpunkt (1. Dezember 2020) keine Bedeutung zu.