Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 1. Dezember 2020 war entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden nicht klar, dass der Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten würde (insbesondere angesichts der beiden Aussagen des Zeugen bzw. der Auskunftsperson über das Verhalten bzw. die Fahrweise der Beschwerdeführerin). Immerhin sprach die Staatsanwaltschaft Baden noch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 von Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs.